Für Schäden haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder eines unseren Erfüllungsgehilfen. Verletzen wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise, ist die Haftung auf den typischen Schaden beschränkt, den wir bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehen konnten, es sei denn die Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig.