Für die Mängelhaftung gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Der Gesetzgeber unterscheidet seit dem 1. Januar 2022 bei der Gewährleistung unter analoger Kaufsache, Kaufsache mit digitalem Element, digitale Produkte und abweichende Gewährleistungsvereinbarungen.
Die Gewährleistung aus einem Kaufvertrag über eine analoge Kaufsache oder Kaufsache mit digitalem Element beträgt 24 Monate nach Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Gewährleistung verjährt jedoch frühestens 4 Monate nach Anzeige eines Mangels, der sich innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt hat (§ 475e Abs. 3 BGB) sowie frühestens 2 Monate nach Rückerhalt der Ware nach einer Nachbesserung oder aus einem Garantiefall (§ 475e Abs. 4 BGB).
Die Gewährleistung auf das digitale Element (§ 475e Abs. 1 und Abs. 2 BGB) aus einem Kaufvertrag über eine Kaufsache mit digitalem Element beträgt außerdem 12 Monate nach Ende des Bereitstellungszeitraumes oder der Aktualisierungspflicht des digitalen Elements (§ 327f BGB). Das heißt, auf Kaufsachen mit digitalem Element besteht für das digitale Element eine weitergehende Gewährleistung, als über das analoge Element.
Die Gewährleistung für digitale Produkte und Dienstleistungen beträgt 24 Monate auf Nacherfüllung, Beendigung des Vertrags, Minderung und Schadenersatz; 12 Monate nach dem Bereitstellungszeitraum oder 12 Monate nach der Aktualisierungspflicht (Erläuterung siehe unten). Die Gewährleistung erlischt jedoch frühestens 4 Monate nach Auftritt des Mangels, der sich innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt hat.
Die Gewährleistung für Gebrauchtware wird gesondert und ausdrücklich vereinbart. Die Verjährungsfrist beträgt mindestens ein Jahr (§ 476 BGB). Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt die entsprechende Gewährleistung. Im Übrigen gilt vollumfänglich die gesetzliche Regelung.
Während der Gewährleistungszeit besteht generell ein Recht auf Nacherfüllung, Minderung und Schadenersatz (§§ 437 ff. BGB) sowie bei digitalen Produkten die besondere gesetzliche Gewährleistung (§§ 327i ff. BGB): Es besteht u. a ein Recht auf Nacherfüllung (§ 327l BGB), Vertragsbeendigung (§ 327m BGB), Minderung (§ 327n BGB), Schadenersatz (§§ 280, 327c, 327m BGB), Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB), Wandelung und Schadenersatz bei Nichterfüllung (§ 327c BGB).
Als Bereitstellungszeitraum ist der Zeitraum vereinbart, über den ein digitales Produkt oder digitales Element aktiv angeboten wird oder verfügbar ist. Der Bereitstellungszeitraum entspricht etwa bei Software dem Zeitraum solange die Software vom Hersteller angeboten wird. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie Cloud-Dienste, Digital-Abonnements, Webhosting, Domains, SSL-Zertifikate etc. gilt die vereinbarte Vertragslaufzeit als Bereitstellungszeitraum.
Die Aktualisierungspflicht ist festgelegt in § 327f BGB. Eine Aktualisierungspflicht besteht bei digitalen Produkten über den „maßgeblichen Zeitraum“. Der maßgebliche Zeitraum ergibt sich aus der jeweiligen Beschreibung des Angebots. Sofern beim konkreten Angebot keine nähere Angabe vorhanden ist, entspricht der maßgebliche Zeitraum bei einem Vertrag über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts dem Bereitstellungszeitraum. In allen anderen Fällen, dem Zeitraum, dem der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann. Nähere Informationen zu Updates finden Sie unter Punkt 5.5 Digitale Produkte.