Die Mindestvertragslaufzeit ergibt sich aus der Beschreibung des in Anspruch genommenen Dienstes, jedoch nicht mehr als vierundzwanzig Monate.
Verträge über fortlaufende oder wiederkehrende Leistungen können mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden.
Erfolgt eine Kündigung zum Ende der Mindestvertragslaufzeit nicht oder nicht rechtzeitig, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit stillschweigend auf unbestimmte Zeit. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag jedoch jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Sofern die Mindestvertragslaufzeit bei Verträgen mit fortlaufender oder wiederkehrender Leistung abgelaufen ist, wird für jede erneute Abrechnung, als Abrechnungszeitraum, die ursprüngliche Mindestvertragslaufzeit angesetzt. Die Entgelte des Abrechnungszeitraumes werden im Voraus für den Vorauszahlungszeitraum fällig. Erfolgt eine Kündigung vor Ende des Vorauszahlungszeitraumes, wird die der Kündigung entsprechende Vorauszahlung nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Vertragsendes erstattet.