Für die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung beim Versendungskauf gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 447 und 475 Abs. 2 BGB.
Ist eine erneute Zustellung nicht möglich, werden wir zur Leistung frei. Bereits erhaltene Entgelte werden erstattet. Haben wir Teile des Auftrags bereits ausgeführt, steht uns hierfür jedoch eine angemessene anteilige Vergütung zu.