IT-Praxis Newsletter Nr. 41/2022
Mittwoch, 17. August 2022
Abmahnwelle wegen Google Fonts
Wer Schriftarten von Google-Servern ohne vorherige Zustimmung des Nutzers auf einer Webseite einbindet, verstößt gegen die Datenschutzgrundverordnung. Das entschied das Landgericht München am 19.01.2022. Seit Juli 2022 scheint es vermehrt zu Abmahnungen zu kommen.
Dem Kläger sprach das Landgericht einen Schadensersatz von 100 Euro zu, da bei einem Webseitenaufruf der beklagten Webseite seine IP-Adresse durch die eingebundenen Google Fonts an das US-Unternehmen weitergegeben wurde. Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Klägers durch die Beklagte an Google stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts dar, so das Gericht. Dem Webseitenbetreiber drohe ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, sollte weiterhin die IP-Adresse des Klägers bei einem Besuch der Webseite an Google weitergegeben werden.
Bereits tausende Empfänger sollen nun seit Juli 2022 Forderungsschreiben erhalten haben, in denen Anwälte 100 bis knapp 500 Euro Schadenersatz verlangen, berichtet unter anderem Heise. Überdies kämen Anwaltsgebühren im dreistelligen Bereich hinzu, meist 367,23 Euro. Überdies werde die Abgabe einer Strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, in der deutlich höhere Strafzahlungen im Wiederholungsfall gefordert werden - auf Lebenszeit.
In der juristischen Diskussion werde die Entscheidung aus München überwiegend als überzogen kritisiert, heißt es bei Heise weiter. Dennoch sollten Sie nun tätig werden und Ihre Webseite auf den Einsatz von Google Fonts überprüfen. Google Fonts sollten ausschließlich lokal gehostet werden. Gerne beraten wir Sie.